Schnellauskunft
Fahrtauskuft
Zeit- und Datumseingabe
Ein älterer Mann mit Hut und Bart in einer Bahn hält einen Hund auf dem Arm.
Ein älterer Mann mit Hut und Bart in einer Bahn hält einen Hund auf dem Arm.

FAQs

Noch Fragen?

Du hast noch Fragen zu Tarifbedingungen oder Fahrkarten? Vielleicht können wir mit unserer FAQ-Sammlung weiterhelfen. Klick dich doch einfach mal durch!

An dieser Stelle haben wir häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten zusammengestellt. In unserem Gemeinschaftstarif findest du außerdem alle Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise. Einfach herunterladen und nachlesen.

Und sollten doch noch Fragen offenbleiben, geben wir unter unserer Service-Nummer 0721 6107-5885 gerne auch persönlich Auskunft. Oder du füllst unser Kontaktformular aus und wir melden uns auf elektronischem Wege.

· Wie lange sind Einzelfahrkarten gültig?

Einzelfahrkarten gelten für eine Fahrt auf das Ziel zu, vom Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Entwertung bis 6 Uhr des folgenden Kalendertages.

· Wie lange sind Tageskarten gültig?

Tageskarten gelten ab dem Zeitpunkt der Entwertung bis um 6 Uhr des Folgetages.

· Wie lange sind Ausbildungs-Monatskarten gültig?

Monatskarten für Auszubildende gelten für den angegebenen Kalendermonat sowie den ersten Tag des Folgemonats.

· Wie lange sind Ausbildungs-Jahreskarten bzw. Scool-Cards gültig?

Ausbildungs-Jahreskarten bzw. School-Cards gelten 12 Monate bzw. bis zum Ende des Schuljahrs.

· Wie lange sind Monatskarten gültig?

Monatskarten sind gleitende Monatskarten. Der Tag des Beginns kann also frei gewählt werden. Die Karten gelten einschließlich des gleichen Tags im Folgemonat. Ist dies ein Sonn- oder Feiertag, gilt die Monatskarte bis zum nächstfolgenden Werktag. Monatskarten, die am Fahrkartenautomat gekauft werden, sind ab dem Ausgabetag gültig.

· Wie lange sind Jahreskarten gültig?

Jahreskarten gelten 12 Monate lang. Der Beginn der Gültigkeit kann zu jedem Monatsersten frei gewählt werden.

· Ab welchem Alter muss für Kinder ein eigener Fahrschein gelöst werden?

Kinder im Alter von unter sechs Jahren sowie Kinder von Kindergartengruppen und deren Begleitpersonen werden kostenlos befördert.

Für Kinder von sechs bis unter 15 Jahre gelten die Kinderfahrpreise.

· Dürfen Kinderwagen mit in Busse und Bahnen genommen werden?

Kinderwagen werden grundsätzlich kostenlos befördert.

Bei Zweckentfremdung für z. B. den Transport von Gepäck, Tieren oder dergleichen ist der Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten.

Handgepäck wird kostenlos befördert.

Für größeres Gepäck ist der Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten.

· Ist die Mitnahme von Fahrrädern in den Bussen und Bahnen des KVV grundsätzlich gestattet?

Die Mitnahme von Fahrrädern ist grundsätzlich gestattet. 

Sofern ausreichend Platz zur Verfügung steht, ist die Fahrradmitnahme in Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen in geringem Umfang möglich. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen.

Der Fahrgast ist dabei verpflichtet, sein Fahrrad ständig festzuhalten und auf den für Kinderwagen bzw. Fahrräder gekennzeichneten Plätzen so unterzu­bringen, dass andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden.

Fahrgäste mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl haben in jedem Fall Vorrang. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Verkehrs- und Betriebspersonals.

· Welche Ausnahmen gelten bei der Fahrradmitnahme für Buslinien?

In Bussen ist die Mitnahme eines Fahrrads generell werktags zwischen 6 Uhr und 9 Uhr nicht gestattet.

· Ist die Mitnahme von Fahrrädern kostenpflichtig?

Zu bestimmten Zeiten ist die Fahrradmitnahme kostenpflichtig: Montags bis freitags zwischen 6 Uhr und 9 Uhr kann in den Zügen der Deutschen Bahn (IRE, RE, RB und S-Bahn), den Stadtbahnen der AVG und den Straßenbahnen der VBK ein Fahrrad nur mitgenommen werden, wenn für das Fahrrad zusätzlich eine Fahrradkarte oder eine Einzelfahrkarte für Erwachsene (2 Waben) gelöst wurde. Die Fahrradkarte gilt nur in Verbindung mit einer gültigen KVV-Fahrkarte.

Außerhalb dieser Zeiten ist die Fahrradmitnahme kostenlos.

Inhaber*innen einer BahnCard 100 können ihr Fahrrad in den Zügen der DB und den Stadtbahnen der AVG grundsätzlich kostenlos mitnehmen.

· Ist die Mitnahme von Fahrrädern in Ruftaxis grundsätzlich gestattet?

Nein, in Anrufsammeltaxis, Anruflinientaxis, Klein- und Minibussen werden grundsätzlich keine Fahrräder mitgenommen.

· Ist die Mitnahme von Tieren gestattet?

Ja, Hunde und andere Kleintiere dürfen in den Bussen und Bahnen des KVV mitgenommen werden.

· Ist die Mitnahme von Tieren kostenpflichtig?

Für jeden Hund ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Ein Hund, oder ein anderes Kleintier, das sich in einem Behältnis befindet, das einem kleinen Gepäckstück entspricht, wird kostenlos befördert.

Inhaber*innen einer Zeitkarte (Monats-, Jahres- oder Halbjahreskarte) oder Tageskarte ist es gestattet, einen Hund je Fahrkarte kostenlos mitzunehmen.

Hunde, die von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten mitgeführt werden, werden unentgeltlich befördert.

· Welche Vorschriften gelten bei der Mitnahme von Tieren?

Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlungen werden Reinigungskosten erhoben.

· Welche Karten werden elektronisch überprüft?

Das Personal für die Fahrscheinprüfung kontrolliert grundsätzlich alle Fahrkarten. Die KVV-Abokarten werden jedoch zusätzlich zur optischen Kontrolle auch elektronisch überprüft. Dazu zählen die ScoolCard, die KombiCard, die Karte ab 65, die Jahreskarte, die Firmenkarte sowie die AboFix-Karte.

· Wie läuft eine elektronische Fahrkarten-Kontrolle ab?

Das Prüfpersonal scannt die Karte mit einem mobilen Prüfgerät.

Beim Auslesen des Barcodes werden keine Bewegungs- oder Personendaten gespeichert; die Daten werden hiernach sofort gelöscht.

· Warum werden die Fahrkarten im Scheckkartenformat gescannt?

Diese Karten bestehen im Gegensatz zu Einzel-, Monats- und Tageskarten aus Kunststoff und besitzen einen aufgedruckten Barcode, der maschinenlesbar gestaltet ist und somit ein erhöhtes Sicherheitsmerkmal darstellt. In diesem Code sind die Vertragsnummer und die laufende Abo-Nummer des/der Inhaber*in hinterlegt.

Das Prüfpersonal überprüft durch das Einscannen des Codes die Gültigkeit der Karte anhand eines raschen und unkomplizierten Abgleichs mit der so genannten Sperrliste, die jede*r Fahrscheinprüfer*in täglich aktuell auf sein/ihr Prüfgerät aufgespielt erhält: Darauf befinden sich alle ungültigen Abokarten, die ihren rechtmäßigen Besitzer*innen unter anderem durch Diebstahl abhandengekommen sind. So kann ein Missbrauch der Karte weitestgehend ausgeschlossen werden.

· Wann braucht man eine Fahrradkarte?

Von Montag bis Freitag zwischen 6 und 9 Uhr ist eine Fahrradkarte oder eine Einzelfahrkarte für Erwachsene für 2 Waben zu lösen. Diese Fahrradkarte gilt nur in Verbindung mit einer gültigen KVV-Fahrkarte.

Bei Missachtung werden zivilrechtliche Ansprüche in Höhe von 60 Euro erhoben.

· Was passiert, wenn ein Fahrgast keine gültige Fahrkarte vorzeigen kann?

Das Prüfpersonal nimmt die Personalien des Fahrgasts auf. Nach den Beförderungsbedingungen hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 Euro zu bezahlen.

Vergessene persönliche Zeitkarten (Wochen, Monats- oder Jahreskarte, Freifahrtberechtigung mit Schwerbehindertenausweis) können innerhalb von sieben Tagen vorgelegt werden. Persönliche Abozeitkarten des KVV im Scheckkartenformat können ohne Vorlage festgestellt werden. In beiden Fällen ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt dann auf 7 Euro.

Die nachträgliche Vorlage übertragbarer Fahrkarten wird nicht anerkannt.

· Warum gibt es in Bussen den kontrollierten Vordereinstieg?

Der kontrollierte Vordereinstieg bedeutet, dass der Zustieg nur an der vorderen Tür durch Vorzeigen des Fahrscheins beim Busfahrpersonal zulässig ist. Dieser wurde 2014 eingeführt, um die Zahl der Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis zu minimieren.

· Warum werden Füße auf dem Sitz beanstandet?

Schmutzige Sitzplätze mag niemand. Deshalb macht der KVV in seinen Beförderungsbedingungen darauf aufmerksam, dass es untersagt ist, die Füße auf bzw. an die Sitze und Tische zu legen. Bei Missachtung werden zivilrechtliche Ansprüche in Höhe von 20 Euro erhoben.

· Warum wird der Alkoholkonsum in der Bahn beanstandet?

Ob Bier, Wein oder Sekt – jegliche Form von Alkoholkonsum ist rund um die Uhr untersagt. Viele Fahrgäste fühlten sich in der Vergangenheit von Alkoholkonsum in den Bahnen gestört. Deshalb reagierte der KVV im Jahr 2015 und untersagt seitdem den Konsum von alkoholischen Getränken in seinen Bussen und Bahnen. Auch der Transport von Alkohol in geöffneten – insbesondere nicht wiederverschließbaren – Behältnissen ist untersagt. Bei Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot werden zivilrechtliche Ansprüche in Höhe von 40 Euro erhoben.

· Wie lange dauert es nach einer Neubestellung, bis die Karte vorliegt?

Der Antrag muss bei schriftlicher Bestellung und bei Bestellung über Abo-Online bis zum 10. des Vormonats beim KVV vorliegen. Bei der Firmenkarte online ist die Bestellung ebenfalls bis zum 10. des Vormonats möglich.

Deine bestellte Fahrkarte erhältst du rechtzeitig zum Gültigkeitsbeginn.

· Wer kann die „Karte ab 65“ beziehen?

Jede*r Kund*in ab 65 Jahren kann die Karte ab 65 beziehen.

Gegen Vorlage eines Rentenbescheids kann die Karte ab 65 bereits ab 60 Jahren erworben werden.

· Wie erfolgt eine Umstellung von der KombiCard auf die „Karte ab 65“?

Bei Erreichung der Altersgrenze für die Karte ab 65 erfolgt keine automatische Umstellung des Vertrages. Für eine Umstellung sind eine Kündigung der KombiCard und eine Neubestellung der „Karte ab 65“ notwendig.

· Wer kann die Firmenkarte online beziehen und wie funktioniert die Bezahlung?

Großkund*innen mit einer Mindestabnahme von 25 Stück können die Firmenkarte beziehen. Der Zugang zum Onlineportal muss von der Firma beim Verkehrsunternehmen beantragt werden. Die Zugangsdaten für eine Bestellung erhalten die Mitarbeitenden über ihre jeweilige Firma.

Bei Firmen mit ÖPNV-Zuschuss erfolgt die Abbuchung monatlich, bei Firmen ohne ÖPNV-Zuschuss jährlich.

· Was sind die Besonderheiten der ScoolCard?

Das Online-Angebot (Bestellung und Registrierung) gilt nur für Schüler*innen, die keinen Zuschuss der Schule erhalten. Bei Fragen zu den Zuschüssen wende dich bitte an deine Schule, der KVV kann hierzu keine Auskünfte erteilen.

Bei Schüler*innen ab 15 Jahren ist eine aktuelle Schul- bzw. Ausbildungsbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung muss den Namen des/der Schüler*in, das Ende der Ausbildung und einen Stempel der Schule bzw. des Ausbildungsbetriebes umfassen.

Es genügt auch ein gültiger Schüler*innenausweis bzw. Ausbildungsvertrag mit den erforderlichen Daten.

· Was sind die Unterschiede zwischen monatlicher und jährlicher Abbuchung?

Wenn du gleich für das ganze Jahr zahlst, bist du von einer Preisanpassung während der Geltungsdauer der ausgegebenen Jahreskarte nicht betroffen. Bei monatlicher Zahlungsweise werden die Beiträge direkt ab der Tarifänderung entsprechend angepasst.

· Welche Jahresabos können im Internet bestellt und verwaltet werden?

  • Deutschlandticket
  •  Deutschlandticket Uni
  •  D-Ticket JugendBW
  •  D-Ticket JugendBW Uni
  • ScoolCard
  • Karte ab 65
  • KombiCard & KombiCard Partner
  • AboFix
  • Jahreskarte
  • Firmenkarte

 

· Wie erfolgt die Verlängerung von Abonnements?

Der Abo-Vertrag gilt für mindestens 12 Monate. Das jeweilige Abo verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn es nicht gekündigt wird.

· Was ist bei Adress- oder Namensänderungen zu beachten?

Bitte teile uns bei einem Umzug deine neue Anschrift mit, damit du deine nächste Fahrkarte auch im neuen Zuhause rechtzeitig im Briefkasten findest.

Bitte denke auch bei einer Heirat mit Namensänderung daran, dass deine Daten aktualisiert werden müssen. Hierzu benötigen wir eine Kopie der Heiratsurkunde.

· Was ist bei einer Änderung der Bankverbindung zu beachten?

Auch die Mitteilung über eine geänderte Bankverbindung ist für uns sehr wichtig, damit wir weiterhin deine monatliche Abo-Rate problemlos abbuchen können. Diese Änderung können wir nur schriftlich bis zum 10. eines Monats für den Folgemonat entgegennehmen, bei Änderungen über KVV Abo online bis einschließlich dem 20. eines Monats. Grund hierfür sind die monatlich unterschiedlichen Vorlagefristen bei den Banken für SEPA-Lastschriften.

Bei mehreren Verträgen ist die Änderung bei jedem Vertrag notwendig.

· Was ist bei einer Änderung der Fahrstrecke zu beachten?

Teile uns bitte schriftlich bis zum 10., bei Änderungen über KVV Abo online bis zum 20. des Vormonats, deinen Wunsch mit, damit wir die neue Fahrkarte rechtzeitig zusenden können.

· Wann kann die Zahlungsart geändert werden?

Die Änderung ist jeweils zu Beginn eines neuen 12-Monatszeitraums möglich.

 

· Wird bei Krankheit das Fahrgeld erstattet?

Solltest du einmal wegen Krankheit länger als 21 aufeinanderfolgende Tage ans Haus gebunden sein, gibt es Bares zurück, wenn du uns dazu eine ärztliche Bescheinigung über deine Reiseunfähigkeit schickst: Vom 22. Tag an erstatten wir dir für jeden Krankheitstag 1/30 deiner monatlichen Abo-Rate. Dies ist nur bei persönlichen Fahrkarten möglich. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte beim KVV vorliegen. Maßgeblich ist hier also nicht die Vertragslaufzeit, sondern die Gültigkeit der entsprechenden Fahrkarte. Die Fahrkarte wird grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres rückwirkend ab Antragsstellung erstattet.

· Was passiert bei Verlust oder Beschädigung der Fahrkarte?

Das kann ja mal passieren: Du hast deine Jahreskarte mitgewaschen, sie wurde beschädigt oder entwendet. Eine Ersatzkarte erhältst du in unserem KVV-Kundenzentrum in der Durlaher Allee 71. Alternativ kannst du uns den Sachverhalt auch per Mail an abo(at)kvv.karlsruhe.de bequem von zuhause aus mitteilen, die Ersatzkarte wird dir dann per Post zugesendet. Das Bearbeitungsentgelt für eine Ersatzkarte beträgt 15,00 EUR.

 

· Wie kann ein Abonnement gekündigt werden?

Kündigungen zum Monatsende sind bis zum 10. des Monats in Textform (KVV Abo online) möglich.

Jahreskarten müssen uns innerhalb von fünf Tagen nach Ende des Kalendermonats, zu dem sie gekündigt wurden, zurückgesendet oder in einem unserer Kundenzentren gegen Quittung zurückgegeben werden. Lediglich bei Kündigungen zum Ende der Kartengültigkeit benötigen wir die Fahrkarte nicht mehr.

Eine frühere Rückgabe der Jahreskarte führt nicht zu einem früheren Kündigungstermin und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

· Was passiert bei der Kündigung eines Abonnements?

Für ScoolCard, KombiCard, Karte ab 65, AboFix, Jahreskarte und Firmenkarte gilt: Wird der Abo-Vertrag vor Ablauf eines 3-Monat-Zeitraums gekündigt, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsabonnementpreis und dem Preis einer entsprechenden Monatskarte für den zurückliegenden Zeitraum nachberechnet.

Die Regelung zur Nachberechnung gilt nicht, wenn der/die Kund*in mindestens 3 Monate ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat.

 

Bei Bestellungen von Neukund*innen erfolgt die Registrierung für KVV Abo online automatisch mit dem Bestellvorgang. Du hast bereits ein Abo, aber noch keinen Onlinezugang? Auf unserer Homepage kannst du bequem einen Onlinezugang einrichten. Die Registrierung ist nur bei einem aktuellen Vertrag für folgende Abos möglich:

  • Deutschlandticket
  • Deutschlandticket Uni
  • D-Ticket JugendBW
  • D-Ticket JugendBW Uni
  • KombiCard, Karte ab 65, AboFix, Jahreskarte und ScoolCard jeweils ohne Zuschüsse von Dritten
  • Firmenkarte online und JobTicket BW.

Für die Registrierung benötigst du die Kund*innennummer (die ersten 8 Ziffern auf der Jahreskarte), die letzten 5 Ziffern der aktuellen Bankverbindung sowie das Geburtsdatum des/der Vertragspartner*in (die Person, an die der gesamte Schriftverkehr gerichtet ist).