Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
Ab 15 Jahren
Schüler*innen an öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildenden Schulen.
Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist.
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen.
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Das sind
Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater Hochschulen und Akademien.
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Das sind
Schüler*innen an öffentlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten privaten Einrichtungen des zweiten Bildungsweges.
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Das sind
Schüler*innen an öffentlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten privater berufsbildender Schulen.
Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden.
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen.
Praktikant*innen und Volontär*innen, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, während der Zeit der Ableistung dieses Praktikums oder Volontariats; z. B. Ärzte während der Zeit der Ableistung ihres Praktikums.
die Amtsanwärter*innen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikant*innen und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter*in des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.
Teilnehmer*innen an einem freiwilligen sozialen und freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten sowie Teilnehmer*innen am Bundesfreiwilligendienst (BFD).